Eine Haushaltsversicherung schützt typischerweise den Wohnungsinhalt und enthält häufig eine Privathaftpflicht. Vor einer Kündigung sollten Sie deshalb nicht nur den Preis, sondern auch Deckung, Selbstbehalte und den nahtlosen Beginn eines möglichen Folgevertrags prüfen. Entscheidend für den Kündigungstermin sind Ihre Polizze und die dazugehörigen Versicherungsbedingungen.
Die Arbeiterkammer nennt für die ordentliche Kündigung einer Haushaltsversicherung in der Regel drei Monate zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. Es gibt aber Bedingungen mit einer kürzeren Frist. Prüfen Sie daher Ablaufdatum, Versicherungsperiode und Kündigungsklausel in Ihrer Polizze. Schreiben Sie im Zweifel „zum nächstmöglichen Termin“ und bitten Sie um Bestätigung des konkreten Enddatums.
| Situation | Orientierung |
|---|---|
| Ordentliche Kündigung zum Ablauf | Frist laut Polizze und Bedingungen; laut AK häufig drei Monate. |
| Verbrauchervertrag mit mehr als drei Jahren Laufzeit | Zum Ende des dritten Versicherungsjahres und danach jährlich mit einem Monat Frist (§ 8 Abs. 3 VersVG). |
| Wohnungswechsel | Ein besonderes Kündigungsrecht kann nach den Haushaltsversicherungsbedingungen bestehen; Erklärung muss dann vor Beginn des Umzugs beim Versicherer einlangen. |
| Nach einem Schadenfall | Nur nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen und gesetzlichen Regeln; Frist und Wirksamkeit stehen in der Polizze bzw. den Bedingungen. |
Haben Sie als Verbraucher einen Vertrag für mehr als drei Jahre abgeschlossen, gibt § 8 Abs. 3 VersVG ein jährliches Ausstiegsrecht ab dem Ende des dritten Jahres mit einem Monat Frist. Ein wegen der längeren Laufzeit gewährter Prämiennachlass kann grundsätzlich anteilig zurückgefordert werden. Ob und in welcher Höhe, hängt von der konkreten, wirksamen Vereinbarung ab. Lassen Sie sich eine verlangte Nachzahlung nachvollziehbar aufschlüsseln; der OGH hat überhöhte Dauerrabattklauseln wiederholt beanstandet.
Bei einem Wohnungswechsel kann die Haushaltsversicherung nach den vereinbarten Bedingungen während des Umzugs und danach für die neue Wohnung weitergelten. Die Arbeiterkammer beschreibt für übliche Bedingungen ein Kündigungsrecht mit Wirkung auf den Tag vor Umzugsbeginn, wenn die Kündigung rechtzeitig davor beim Versicherer einlangt. Auch der OGH hat eine entsprechende Klausel der ABH 2012 so ausgelegt. Ob diese Regel bei Ihnen gilt, hängt von den tatsächlich vereinbarten Bedingungen ab. Melden Sie alte und neue Adresse sowie den Umzugstermin und lassen Sie sich das Vertragsende bestätigen.
Auch wenn Sie die Versicherung behalten, müssen Sie den Wohnungswechsel melden: Größe, Lage und Ausstattung der neuen Wohnung können Risiko und Versicherungssumme verändern. Bei einem Zusammenzug sollten Sie außerdem klären, welcher Vertrag fortgeführt wird und ob beide Personen in der Privathaftpflicht mitversichert sind.
Ein Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall besteht nicht pauschal bei jeder Haushaltsversicherung. Es richtet sich nach Gesetz und den vereinbarten Bedingungen. Üblich sind kurze Fristen, die an Anerkennung oder Ablehnung der Leistung beziehungsweise an den Abschluss eines Verfahrens anknüpfen. Prüfen Sie daher unmittelbar nach der Schadenentscheidung Ihre Bedingungen und lassen Sie sich bei Unklarheiten von AK oder VKI beraten.
Welche Form vereinbart wurde, steht in Polizze und Bedingungen. „Geschriebene Form“ kann etwa E-Mail oder Brief bedeuten; „Schriftform“ verlangt grundsätzlich eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift. Am sichersten ist ein unterschriebener, nachweisbar zugestellter Brief. Bei E-Mail sollten Sie ausschließlich die vom Versicherer angebotene Adresse verwenden, die unterschriebene Kündigung als PDF anhängen und eine Bestätigung verlangen.
Nein. Maßgeblich sind Laufzeit und Bedingungen. Verbraucher können einen für mehr als drei Jahre eingegangenen Vertrag zusätzlich zum Ende des dritten und jedes folgenden Jahres mit einem Monat Frist kündigen. Bei Umzug oder nach einem Schadenfall können besondere Regeln greifen.
Nur wenn die vereinbarte Form eingehalten wird. Bei geschriebener Form kann eine E-Mail genügen; bei vereinbarter Schriftform ist eine Unterschrift erforderlich. Verwenden Sie den offiziellen Kontaktweg, hängen Sie die unterschriebene Erklärung an und verlangen Sie eine Bestätigung.
Ohne Kündigung geht der Schutz grundsätzlich auf die neue Wohnung über. Ein besonderes Kündigungsrecht kann bestehen, wenn die Erklärung vor Beginn des Umzugs beim Versicherer einlangt. Melden Sie den Umzug jedenfalls, damit Risiko und Versicherungssumme angepasst werden.
Eine wirksam vereinbarte, angemessene Nachforderung kann möglich sein. Höhe und Klausel müssen im Einzelfall geprüft werden; verlangen Sie eine nachvollziehbare Berechnung. Mehrere überhöhte Klauseln wurden vom OGH beanstandet.
Stand September 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die Bedingungen des Anbieters. Haftungsausschluss · Impressum · Datenschutz