Kündigungswecker

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung: Wann Sie sofort raus dürfen

Ein Brief mit „Wir passen unsere Preise an“ ist ärgerlich, aber oft auch eine Chance: In vielen Fällen dürfen Sie dann kündigen oder widersprechen, obwohl die Bindung noch läuft. Die Regeln sind je nach Vertragsart verschieden, und es gibt eine Ausnahme, die viele überrascht: die im Vertrag vereinbarte Indexanpassung. Hier die Regeln, Stand September 2026, inklusive des neuen Stromgesetzes.

Übersicht: Wer darf bei Preiserhöhung kündigen?

VertragRegel bei Preiserhöhung
StromErhöhungen sind bei Haushalten nur in unbefristeten Verträgen erlaubt und müssen mindestens einen Monat vorher angekündigt werden. Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung kostenlos widersprechen, auch während einer Bindung; der Vertrag läuft dann zum alten Preis weiter und endet nach drei Monaten zum Monatsletzten. Zusätzlich: ordentliche Kündigung jederzeit mit zwei Wochen Frist, bei Bindung ab Ende des ersten Vertragsjahres
GasÄnderung nur im Rahmen von ABGB und Konsumentenschutzgesetz, Mitteilung schriftlich und begründet. Bei Widerspruch endet der Vertrag zum Monatsletzten nach drei Monaten, bis dahin gilt der alte Preis. Ordentliche Kündigung mit zwei Wochen Frist
Handy, Internet, TVNachteilige Änderungen müssen mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden; Sie können bis zum Inkrafttreten kostenlos kündigen, auch mit laufender Mindestvertragsdauer. Ausnahme: eine von Anfang an vereinbarte Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex
KFZ-HaftpflichtKündigungsrecht innerhalb eines Monats ab Mitteilung der neuen Prämie, auch bei Indexanpassung (§ 14a KHVG)
Andere VersicherungenBei vereinbarter Wertanpassung nach Index in der Regel kein Sonderkündigungsrecht, oft aber ein Widerspruchsrecht gegen die Anpassung laut Bedingungen. Sonst gilt die ordentliche Kündigung zur Hauptfälligkeit
Fitnessstudio, Streaming, ZeitungsaboKein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Eine einseitige Erhöhung ist nur mit wirksamer Preisanpassungsklausel erlaubt. Ohne Ihre Zustimmung gilt der alte Preis, oder der Anbieter bietet Ihnen die Kündigung an
MieteEine vereinbarte Wertsicherung löst kein Sonderkündigungsrecht aus. Seit 2026 ist die Anpassung gesetzlich gedeckelt

Strom: neues Gesetz, klare Regeln

Für Strom gilt seit Ende Dezember 2025 das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), und es hat die Regeln zugunsten der Kunden verschärft. Eine Preiserhöhung ist bei Haushalten nur in unbefristeten Verträgen zulässig, frühestens sechs Monate nach Lieferbeginn oder nach der letzten Änderung, und sie muss im Verhältnis zum Anlass stehen. Wer einen befristeten Vertrag mit Preisgarantie hat, bekommt in dieser Zeit keine Erhöhung. Der Lieferant muss die Änderung mindestens einen Monat vorher mitteilen, auf dem vereinbarten Weg, also auch per E-Mail, mit Anlass, Umfang und Datum. Fehlen diese Angaben, ist die Erhöhung unwirksam.

Sie haben dann vier Wochen ab Zustellung Zeit für einen Widerspruch, kostenlos und unabhängig von einer Bindung. Widersprechen Sie, läuft der Vertrag zu den alten Bedingungen weiter und endet drei Monate nach dem Wirksamwerden der Änderung zum Monatsletzten. In dieser Zeit wechseln Sie in Ruhe den Lieferanten. Steuern und Abgaben darf der Lieferant ohne dieses Verfahren weitergeben. Ob das Widerspruchsrecht auch bei einer im Vertrag vereinbarten Indexanpassung gilt, ist laut E-Control noch nicht geklärt.

Oft ist der schnellere Weg die ordentliche Kündigung: Haushalte können Stromverträge jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen, ohne Kündigungstermin. Nur bei einer Bindung geht das erst zum Ende des ersten Vertragsjahres oder der kürzeren vereinbarten Bindung. Ein Lieferantenwechsel dauert etwa drei Wochen, der neue Lieferant kümmert sich in der Regel um die Abwicklung.

Gas: ältere, schwächere Regeln

Für Gas gilt weiter das Gaswirtschaftsgesetz: Preisänderungen sind nur im Rahmen von ABGB und Konsumentenschutzgesetz zulässig und müssen schriftlich in einem persönlich an Sie gerichteten Schreiben mitgeteilt und nachvollziehbar begründet werden. Eine gesetzliche Vorlauffrist und eine feste Widerspruchsfrist wie beim Strom fehlen, die Arbeiterkammer empfiehlt, sich an den vier Wochen zu orientieren. Bei Ihrem Widerspruch endet der Vertrag zum Monatsletzten nach einer Frist von drei Monaten, bis dahin zum alten Preis. Auch Gasverträge können Sie ordentlich mit zwei Wochen Frist kündigen, eine Bindung darf höchstens bis zum Ende des ersten Vertragsjahres reichen. Auslaufende Preisgarantien und Neukundenrabatte sind keine Preiserhöhung in diesem Sinn.

Handy, Internet und TV

Das Telekommunikationsgesetz 2021 ist hier streng: Ändert der Anbieter Entgelte oder Bedingungen zu Ihrem Nachteil, muss er Sie mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten informieren, per Brief, E-Mail oder anderem dauerhaften Datenträger, und auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Sie dürfen bis zum Inkrafttreten kostenlos kündigen, auch mit laufender Mindestvertragsdauer. Eine Abschlagszahlung darf der Anbieter nur verlangen, wenn Sie ein vergünstigtes Gerät behalten, und nur bis zur Höhe der noch offenen Monatsentgelte.

Die wichtige Ausnahme: Eine von Anfang an im Vertrag vereinbarte Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex gilt nicht als Vertragsänderung und löst kein Kündigungsrecht aus. Das hat der Europäische Gerichtshof 2015 in einem Verfahren gegen A1 entschieden, der Oberste Gerichtshof und die Regulierungsbehörde RTR sehen es genauso. Ein Kündigungsrecht haben Sie laut Verein für Konsumenteninformation trotzdem, wenn der Anbieter stärker als der Index erhöht, wenn er eine Indexklausel neu einführt, die bisher nicht im Vertrag stand, oder wenn Ihr Tarif eine Preiszusicherung enthält. Prüfen Sie im Schreiben, worauf sich die Erhöhung stützt.

Versicherungen

Am klarsten ist die KFZ-Haftpflicht: Teilt der Versicherer eine höhere Prämie mit, können Sie innerhalb eines Monats kündigen, auch wenn die Erhöhung nur einer Indexanpassung folgt. Die Kündigung wirkt frühestens mit dem Tag der Erhöhung. Für die Kasko und die meisten anderen Sparten gibt es dieses gesetzliche Recht nicht. Bei einer vereinbarten Wertanpassung nach Index sehen viele Bedingungen aber ein Widerspruchsrecht gegen die Anpassung vor; wer zweimal widerspricht, verliert die Wertanpassung oft dauerhaft, was auch die Versicherungssumme einfriert. In der Krankenversicherung muss der Versicherer Ihnen bei einer Prämienerhöhung auf Verlangen anbieten, den Vertrag mit gleichbleibender Prämie und angepassten Leistungen fortzuführen. Unabhängig davon gilt überall: Zur Hauptfälligkeit können Sie mit der Frist laut Bedingungen jedes Jahr kündigen, bei Verträgen mit Dauerrabatt nach drei Jahren.

Fitnessstudio, Streaming, Zeitungsabo

Hier gibt es kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, dafür einen anderen Schutz: Der Anbieter darf den Preis nur einseitig erhöhen, wenn im Vertrag eine klare, sachlich begründete Preisanpassungsklausel steht, die auch Senkungen vorsieht. Fehlt sie oder ist sie zu unbestimmt, braucht er Ihre Zustimmung. Deshalb schreiben Streamingdienste sinngemäß „Sie stimmen dem neuen Preis zu, indem Sie den Dienst weiter nutzen, oder Sie kündigen“. So eine Zustimmungsfiktion ist nur wirksam, wenn Sie ausdrücklich auf die Bedeutung Ihres Schweigens hingewiesen wurden und eine angemessene Frist hatten. Die Arbeiterkammer hat 2024 mit Netflix einen Vergleich über Rückzahlungen für Preiserhöhungen ohne gültige Klausel erreicht. Bei monatlich kündbaren Abos ist die Kündigung ohnehin jederzeit möglich. Bei Fitnessstudios mit Jahresbindung lohnt es sich, dem neuen Preis schriftlich zu widersprechen und die Fortführung zum alten Preis zu verlangen.

Miete

Eine vereinbarte Wertsicherung im Mietvertrag ist keine Preiserhöhung, die ein Sonderkündigungsrecht auslöst. Seit 1. Jänner 2026 sind Anpassungen gesetzlich gedeckelt: höchstens einmal im Jahr zum 1. April, 2026 maximal ein Prozent, 2027 maximal zwei Prozent, danach nach einer Formel mit halber Weitergabe über drei Prozent Inflation. Zu hohe Anpassungen sind im übersteigenden Teil unwirksam.

So gehen Sie vor

  1. Schreiben genau lesen: Ab wann gilt der neue Preis, worauf stützt sich die Erhöhung, wird ein Kündigungs- oder Widerspruchsrecht genannt?
  2. Frist notieren. Strom: vier Wochen ab Zustellung für den Widerspruch. Handy und Internet: bis zum Inkrafttreten. KFZ-Haftpflicht: ein Monat ab Mitteilung. Tragen Sie den Termin in den Kündigungswecker ein, dann werden Sie rechtzeitig erinnert.
  3. Alternative fixieren, bevor Sie kündigen: neuen Tarif oder Anbieter auswählen, bei Strom und Gas den Wechsel beauftragen.
  4. Schriftlich kündigen oder widersprechen, mit Bezug auf die Preisänderung und das Datum des Schreibens. E-Mail mit Empfangsbestätigung oder Einschreiben.
  5. Bestätigung einfordern und prüfen, dass die nächste Rechnung stimmt.

Musterschreiben

Betreff: Kündigung wegen Preisänderung, Kundennummer 123456 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 10. Oktober 2026 haben Sie mir eine Preiserhöhung ab 1. Februar 2027 mitgeteilt. Ich mache von meinem Kündigungsrecht Gebrauch und kündige den Vertrag zum Wirksamwerden der Preisänderung, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und das Vertragsende schriftlich. Mit freundlichen Grüßen Vorname Nachname, Adresse, Datum

Beim Strom lautet der erste Satz stattdessen: „Ich widerspreche der angekündigten Entgeltänderung gemäß § 21 ElWG.“ Der Vertrag läuft dann zum alten Preis bis zum Vertragsende weiter.

Häufige Fragen

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch, wenn ich noch eine Bindung habe?

Bei Handy und Internet ja: Das gesetzliche Kündigungsrecht bei einer nachteiligen Änderung gilt unabhängig von der Mindestvertragsdauer. Bei Strom darf der Lieferant in befristeten Verträgen mit Preisgarantie gar nicht erhöhen; in unbefristeten Verträgen haben Sie das Widerspruchsrecht ungeachtet vertraglicher Bindungen. Bei Abos und Fitnessstudios gibt es kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, hier zählt, ob die Erhöhung überhaupt zulässig war.

Was ist mit der jährlichen Inflationsanpassung beim Handyvertrag?

Eine von Anfang an vereinbarte Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex gilt nicht als Vertragsänderung und löst kein Kündigungsrecht aus. Anders ist es, wenn der Anbieter stärker als der Index erhöht, eine Indexklausel neu einführt oder Ihr Tarif eine Preiszusicherung enthält. Ob die Klausel korrekt berechnet wurde, prüfen AK und VKI auf Anfrage.

Muss der Anbieter mich persönlich informieren?

Ja. Strom: mindestens einen Monat vorher auf dem vereinbarten Weg, mit Anlass, Umfang und Datum, sonst ist die Erhöhung unwirksam. Handy und Internet: mindestens drei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger, etwa Brief oder E-Mail. Ein Hinweis nur auf der Website reicht nicht.

Was, wenn ich das Schreiben übersehen habe?

Ist die Frist verstrichen, bleibt meist nur die ordentliche Kündigung, beim Strom mit zwei Wochen, beim Handy mit einem Monat, bei Versicherungen zur Hauptfälligkeit. Genau dafür ist der Kündigungswecker gedacht: Termin eintragen, erinnert werden.

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Stand September 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die Bedingungen des Anbieters. Haftungsausschluss · Impressum · Datenschutz