Die KFZ-Versicherung ist für viele Haushalte der teuerste Versicherungsvertrag nach der Lebensversicherung, und einer der wenigen, bei denen ein Wechsel schnell mehrere hundert Euro im Jahr bringt. Der Haken ist die Frist: Die Haftpflicht läuft immer nur ein Jahr und verlängert sich automatisch, wenn die Kündigung nicht spätestens einen Monat vor der Hauptfälligkeit beim Versicherer eingelangt ist. Wer den Termin verpasst, zahlt ein Jahr länger.
| Situation | Regel |
|---|---|
| Haftpflicht, ordentliche Kündigung | zum Ende des Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit), Frist ein Monat, schriftlich mit Unterschrift (§ 14 KHVG). Es zählt der Zugang beim Versicherer, nicht das Absenden |
| Kasko, ordentliche Kündigung | zum Ende der Versicherungsperiode, Frist laut Bedingungen zwischen einem und drei Monaten (§ 8 VersVG). Bei Verträgen über drei Jahre Laufzeit zusätzlich zum Ende des dritten und jedes weiteren Jahres kündbar |
| Prämienerhöhung Haftpflicht | Kündigung innerhalb eines Monats, ab dem Tag, an dem Ihnen die neue Prämie und der Grund mitgeteilt wurden (§ 14a KHVG). Gilt auch bei einer Erhöhung nach Index |
| Prämienerhöhung Kasko | kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, nur wenn die Versicherungsbedingungen es vorsehen |
| Verkauf des Fahrzeugs | der Vertrag geht auf den Käufer über; der Käufer kann innerhalb eines Monats kündigen, der Versicherer ebenfalls. Der Verkäufer selbst hat kein Kündigungsrecht, muss den Verkauf aber sofort melden |
| Endgültige Abmeldung | mit der Abmeldung bei der Zulassungsstelle endet der Haftpflichtvertrag, nicht verbrauchte Prämie wird rückerstattet. Kasko gesondert beenden |
| Nach einem Schadensfall (Haftpflicht) | beide Seiten können innerhalb eines Monats kündigen, nachdem der Versicherer die Leistung anerkannt oder abgelehnt hat (§ 158 VersVG). Für die Kasko nur, wenn die Bedingungen es vorsehen |
Die Hauptfälligkeit steht auf der Polizze und auf jeder Prämienvorschreibung, oft als „Versicherungsbeginn“ oder „Hauptfälligkeit“ mit Tag und Monat. Sie ist nicht das Datum, an dem Sie das Auto gekauft haben, sondern der jährliche Stichtag des Vertrags. Bei vielen Verträgen ist es der 1. Jänner, bei anderen der Monatserste nach der Anmeldung. Wer die Polizze fotografiert und in den Kündigungswecker lädt, bekommt den letzten Kündigungstag ausgerechnet und wird 28 und 7 Tage vorher erinnert.
Die Haftpflicht ist Pflichtversicherung und gesetzlich streng geregelt: ein Jahr Laufzeit, ein Monat Frist, Kündigung schriftlich, also mit Unterschrift. Eine bloße E-Mail ist hier riskant. Der Versicherer muss eine formal mangelhafte Kündigung zwar unverzüglich zurückweisen, sonst gilt sie, und Sie können binnen 14 Tagen nachbessern. Darauf verlassen sollten Sie sich nicht. Sicher ist ein unterschriebener Brief per Einschreiben, mit der Bitte um Kündigungsbestätigung.
Die Kasko ist eine freiwillige Sachversicherung. Ihre Frist steht in den Bedingungen, meist ein Monat, gesetzlich sind bis zu drei Monate erlaubt. Kasko-Verträge mit Dauerrabatt laufen oft über mehrere Jahre. Dann können Sie nach dem Gesetz zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich kündigen, mit einem Monat Frist. Der Versicherer darf den Dauerrabatt anteilig nachverrechnen, der Oberste Gerichtshof hat aber mehrere Klauseln gekippt, bei denen die Nachzahlung mit der Laufzeit stieg.
Beim Verkauf geht die Versicherung auf den Käufer über. Melden Sie den Verkauf sofort dem Versicherer, sonst riskieren Sie Nachteile bei späteren Schäden. Kündigen kann dann der Käufer, innerhalb eines Monats, oder der Versicherer. Bei der endgültigen Abmeldung endet die Haftpflicht mit dem Tag der Abmeldung, der Versicherer rechnet die Prämie ab. Wer das Auto nur vorübergehend stilllegt, kann das Kennzeichen hinterlegen: Der Vertrag läuft weiter, ab 45 Tagen Hinterlegung entfällt die motorbezogene Versicherungssteuer, die Rückvergütung der Prämie regelt jeder Versicherer selbst. Die Kasko lässt sich in dieser Zeit meist auf ein günstigeres Ruhe-Risiko umstellen.
Der Kündigungswecker erstellt dieses Schreiben mit Ihren Vertragsdaten als PDF, inklusive Widerspruch gegen eine Dauerrabatt-Nachverrechnung, falls Ihr Kasko-Vertrag einen hat.
Für die Haftpflicht verlangt das Gesetz eine schriftliche Kündigung mit Unterschrift. Viele Versicherer akzeptieren trotzdem eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift, sicher ist die Kündigung aber erst mit der schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Bleibt sie aus, schicken Sie die Kündigung per Einschreiben nach, solange die Frist noch läuft.
Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr. Ein Ausweg bleibt nur bei einem Sonderkündigungsrecht: innerhalb eines Monats nach einer Prämienerhöhung, nach einem Schadensfall in der Haftpflicht oder als Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs.
Nein, Sie können sie trennen. Meist ist ein gemeinsamer Vertrag günstiger und einfacher zu verwalten, aber ein Vergleich lohnt sich in beide Richtungen. Achten Sie darauf, dass beide Verträge dieselbe Hauptfälligkeit haben.
Nein. Der alte Versicherer muss Ihnen binnen zwei Wochen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf der letzten fünf Jahre ausstellen, der neue rechnet sie nach seinen veröffentlichten Grundsätzen an. Ein gesetzlich einheitliches Bonus-Malus-System gibt es seit 1994 nicht mehr, die Einstufung kann sich daher zwischen Versicherern leicht unterscheiden.
Stand September 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die Bedingungen des Anbieters. Haftungsausschluss · Impressum · Datenschutz